Satzung

Tennisclub Aue e.V. – Satzung

Neueste Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.03.2010

A. Name, Zweck und Sitz des Vereins


                                                           § 1

Der am 17.02.1977 in Wedel gegründete Verein führt den Namen

                                   Tennisclub Aue Wedel e.V.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports nach den Grundsätzen des Amateursports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigentlich wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


                                                           § 2

Der Verein hat seinen Sitz in Wedel. Er ist unter der Nummer 147 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft


                                                          
                                                           § 3

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.


                                                          

§ 4

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr.

Personen, die sich um die Sache des Sports, oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt erden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.


                                                           § 5

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu zu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach §§ 21 bis 79 BGB.


                                                           § 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein.
Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind innerhalb von 3 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1.            wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

2.            wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Aufforderung,

3.            wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

4.            wegen unehrenhafter Handlungen.


                                                           § 7

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung im Voraus bestimmt.

Auch kann die Mitgliederversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung besonderer  Leistungen, z.B. Aufnahmegebühren und Umlagen, mit einfacher Mehrheit beschließen.

Die Mitgliederversammlung kann den Mitgliedsbeitrag allgemein oder im Einzelfall ermäßigen:

1.            für ordentliche Mitglieder, die mit einem ordentlichen Mitglied verheiratet sind,

2.            für jugendliche Mitglieder,

3.            für Mitglieder ohne oder mit geringem Einkommen.

Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

4.         Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
                Mitglieder  auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten spätestens bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile zurück.
 
Der Vorstand kann beschließen, sofern die finanziellen Mittel des Vereins es zulassen, den Mitgliedern, welche nach der Beitragsordnung bei Eintritt in den Verein noch eine Kapitalanleihe zu leisten hatten, diese – auch anteilig – vorzeitig an diese Mitglieder zurückzuzahlen.

Die Auszahlung erfolgt nicht auf Antrag einzelner Mitglieder.



                                                           § 8

Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht.

Bei der Wahl des Jugendwartes haben die jugendlichen Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.


                                                           § 9

Den Mitgliedern stehen Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung gemäß der Spiel- und Platzordnung zur Verfügung. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorgane ist Folge zu leisten.

C. Organe des Vereins


                                                           § 10

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.

Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindesten 4 Wochen liegen.


                                                           § 11

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.


                                                           § 12

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

In ihr kann nur über Anträge abgestimmt werden, die mindestens 7 Tage vorher schriftlich dem Vorstand vorgelegen haben, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit 2/3 Mehrheit anerkennt.

Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn diese mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben worden sind.

Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden.

Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.


                                                           § 13

Eine Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

a.)           Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichts, Entlastung des
                Vorstandes,

b.)           Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer,

c.)           Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und
                des Haushalts.


                                                           § 14

 Mitgliederversammlungen können nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.


                                                           § 15

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von mindesten 7 Tagen einberufen werden.

Der Vorstand ist unverzüglich zur Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt hat.


D. Leitung des Vereins


                                                           § 16

Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Sportwart, dem Jugendwart und dem Pressewart, der zugleich Schriftführer ist.
Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ihre Amtszeit endet mit dem Tag der Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.

Während der Amtsdauer können Mitglieder des Vorstandes von einer Mitgliederversammlung abberufen werden.


                                                          
                                               § 17

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.


                                                           § 18

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:

1.            die Bewilligung der Ausgaben,

2.            die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

3.            die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, sowie die Ahndung von
                Verstößen gegen die Satzung,

4.            alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden,

5.            die Benennung eines Vorstandsmitgliedes, das für die Platzobliegenheiten zuständig
                ist.

Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


                                                           § 19

Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart erteilt werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist nachzuholen.


                                                           § 20

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes dies beantragt. Der Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse.

Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.




                                                           § 21

Der Kassenwart trögt die Verantwortung für die Kassengeschäfte.

Auszahlungsanordnungen bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden. Der Kassenwart hat dem  Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.


                                                          

                                               § 22

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.


                                                           § 23

Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden technischen Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, z.B. Jugendausschuss.

Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Der Vorstand ist ermächtigt, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen und zu besetzen.



                                                           § 24

Die Jugendabteilung wird vom Jugendwart geleitet. Er ist verantwortlich für die Organisation und Koordination der Nachwuchsarbeit. Dabei hat er für eine praktische und theoretische Ausbildung und gesellige Veranstaltungen in sportlichem und kameradschaftlichem Geist zu sorgen. Er ist außerdem für die Pflege und Erhaltung aller der Jugendabteilung zur Verfügung stehenden Geräte des Vereinsvermögens verantwortlich.

Bei der Planung und Durchführung von Wettkämpfen hat eine enge Zusammenarbeit mit dem Vorstand zu erfolgen.

Die Mitglieder der Jugendabteilung sollen ihr Zusammenleben und die Verteilung der Einzelaufgaben in möglichst großem Umfang selbst gestalten.
Dementsprechend fassen sie im Rahmen der Jugendabteilung alle erforderlichen Beschlüsse in eigener Verantwortung. Dabei gilt § 12 entsprechend.

E. Sonstige Bestimmungen


                                                           § 25

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Maßnahmen gegen Mitglieder zu verhängen:

1.            Verweis
2.            Disqualifikation, z.B. Wettkampfsperre, (Spielverbot) bis zu höchstens einem Jahr.

3.            Ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens oder der Benutzung der Sportanlagen,

4.            Ausschluss aus dem Verein.

Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bescheid ist mit eingeschriebenen Brief zuzustellen.


                                                           § 26

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck unter Wahrung einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

Zur Auflösung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Die Abstimmung über eine Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Landessportbund Schleswig-Holstein, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Tennissports zu verwenden hat. (Änderung MGV 30.03.2010)

Wedel,  30.03.2010